
Strafrechtliche Kompetenzen.
Juristische Kernkompetenzen bei strafrechtlichen Fragen.
Unsere Mandanten werden professionell in strafrechtlichen Angelegenheiten ausführlich beraten.
Strafrechtliche Untergliederung
Das vorsätzliche und vollendete Begehungsdelikt:
I. Tatbestand
1. Objektiver Tatbestand, insbesondere Handlung, Kausalität, Erfolg, objektive Zurechnung bei Erfolgsdelikten.
2. subjektiver Tatbestand: Vorsatz und gegebenenfalls sonstige subjektive Merkmale, wie zum Beispiel besondere Absichten (siehe §§ 242 I, 263 I StGB)
3. ggf. objektive Bedingung der Strafbarkeit, wie zum Beispiel die Rauschtat gem. § 323a StGB oder der Todeseintritt gem. § 231 I StGB
II. Rechtswidrigkeit
1. ggf. positive Feststellung, z.B. Verwerflichkeit i.S.v. § 240 II StGB
2. Nichtvorliegen von Rechtfertigungsgründen (insb. §§ 32, 34 StGB, rechtfertigende Einwilligung)
III. Schuld
1. Schuldfähigkeit gem. §§ 20 f. StGB
2. Gegebenenfalls spezielle Schuldmerkmale, wie zum Beispiel Rücksichtslosigkeit gem. § 315c StGB
3. persönliche Vorwerfbarkeit, insbesondere keine Entschuldigungsgründe, Unrechtsbewusstsein (§ 17 StGB), Vorsatzschuld
(IV. Persönliche Strafausschließungs- oder Strafaufhebungsgründe, z.B. § 258 VI StGB)
Das unechte / vorsätzliche Unterlassungsdelikt:
I. objektiver Tatbestand
1. Erfolgseintritt
2. Nichtvornahme bzw. Unterlassen der gebotenen Handlung
a. Gegebenenfalls Abgrenzung Tun versus Unterlassen
b. Die Vornahme der Rettungshandlung ist möglich
3. „Quasi“ – Kausalität, dies bedeutet hypothetischer Kausalzusammenhang zwischen Unterlassen und Erfolgseintritt (abgewandelte c.s.q.n.-Formel)
4. Garantenstellung, § 13 I StGB, vergleiche Wortlaut gem. § 13 I StGB: „wenn er rechtlich dafür einzustehen hat, dass der Erfolg nicht eintritt“
5. objektive Zurechnung
6. gegebenenfalls Modalitätenäqivalenz
vergleiche Wortlaut gem. § 13 I a.E. StGB „wenn das Unterlassen der Verwirklichung (…) durch ein Tun entspricht“; bei sog. verhaltensgebundenden Delikten anprüfen
II. subjektiver Tatbestand
Vorsatz und sonstige subjektive Merkmale
III. Rechtswidrigkeit
gegebenenfalls rechtfertigende Pflichtenkollision!
IV. Schuld
Grundsätzlich wie bei Begehungsdelikten; als Entschuldigungsgrund ist stets an die Unzumutbarkeit normgemäßen Verhaltens zu denken
(V. persönliche Strafaufhebungs- und Strafausschließungsgründe)
Die Anstiftung, § 26 StGB
I. Tatbestand
1. vorsätzliche, rechtswidrige Haupttat
2. „Bestimmen“
3. Vorsatz
a. bzgl. (vollendeter) Haupttat
b. bzgl. des „Bestimmens“
(4. ggf. Strafrahmenverschiebung gem. § 28 II)
II. Rechtswidrigkeit
III. Schuld
(IV. Persönliche Strafausschließungs- oder Strafaufhebungsgründe)
Die Beihilfe, § 27 StGB
I. Tatbestand
1. vorsätzliche, rechtswidrige Haupttat
2. Beihilfehandlung
3. Vorsatz
a. bezüglich Haupttat
b. bezüglich Beihilfehandlung
(4. ggf. Strafrahmenverschiebung gem. § 28 II StGB)
II. Rechtswidrigkeit
III. Schuld
(IV. Persönliche Strafausschließungs- oder Strafaufhebungsgründe)
Das erfolgsqualifizierte Delikt
I. Tatbestand des Grunddelikts
1. objektiv
2. subjektiv
II. Rechtswidrigkeit
III. Schuld
IV. Eintritt der qualifizierenden Folge, z.B. gem. § 227 I StGB der Tod
V. spezifischer Gefahrzusammenhang / Unmittelbarkeitszusammenhang zwischen Grunddelikt und Folge
VI. (mindestens) Fahrlässigkeit bzgl. der qualifizierenden Folge, § 18 StGB
1. objektive Fahrlässigkeitselemente, hier idR nur obj. Vorhersehbarkeit problematisch
2. subjektive Fahrlässigkeitselemente, hier idR nur subj. Vorhersehbarkeit problematisch
Der Versuch, §§ 22 ff. StGB
I. Vorprüfung
1. Nichtvollendung
2. Strafbarkeit des Versuchs, d.h. entweder Verbrechen (§§ 23 I, 12 I StGB) oder ausdrücklich erwähnt (z.B. §§ 23 I, 12 II, 242 II StGB); (P) erfolgsqualifizierte Delikte; niemals Fahrlässigkeitsdelikte
II. Tatentschluss
= subjektiver Tatbestand; Vorsatz bzgl. aller objektiven Merkmale des jeweiligen Tatbestands + ggf. besondere subjektive Merkmale, wie z.B. besondere Absichten (§§ 242 I, 263 I StGB), täterbezogene Mordmerkmale
III. unmittelbares Ansetzen, § 22 StGB
= objektiver Tatbestand
IV. Rechtswidrigkeit
V. Schuld
VI. kein Rücktritt, § 24 StGB
1. kein Fehlschlag
2. Abgrenzung beendeter/unbeendeter Versuch
3. Prüfung der Voraussetzungen der jeweils einschlägigen Variante des § 24 StGB
4. Freiwilligkeit
(VII. (sonstige) persönliche Strafausschließungs- und Strafaufhebungsgründe)
Der Versuch eines erfolgsqualifizierten Delikts
I. Vorprüfung
1. Nichtvollendung
2. Strafbarkeit des Versuchs
(P) Abgrenzung Versuch der Erfolgsqualifikation vs. erfolgsqualifizierter Versuch
(P) Strafbarkeit des erfolgsqualifizierten Versuchs?
Nach hM grds. ja wegen § 11 II StGB, aber nur dann, wenn die schwere Folge an die Handlung und nicht an den Erfolg des Grunddelikts anknüpft (str. bei § 227 StGB!) und der Versuch des Grunddelikts strafbar ist (str.).
II. Tatentschluss bzgl. des Grunddelikts
= subjektiver Tatbestand
III. unmittelbares Ansetzen zum Grunddelikt, § 22 StGB
= objektiver Tatbestand
IV. Rechtswidrigkeit
V. Schuld
VI. Eintritt der qualifizierenden Folge
VII. spezifischer Gefahrzusammenhang / Unmittelbarkeitszusammenhang
VIII. (mindestens) Fahrlässigkeit bzgl. qualifizierender Folge, § 18 StGB
1. objektiv
2. subjektiv
IX. kein Rücktritt, § 24 StGB
(P) Rücktritt nach e.A. nicht möglich, wenn schwere Folge schon eingetreten ist
(X. sonstige persönliche Strafausschließungs- und Strafaufhebungsgründe)
Das Fahrlässigkeitsdelikt
I. Tatbestand
1. Handlung, d. h. Tun oder Unterlassen; wenn Unterlassen, dann wie beim Vorsatzdelikt § 13 I StGB prüfen
2. Erfolg
3. Kausalität
4. objektiver Fahrlässigkeitsvorwurf, d.h.
a. Objektive Sorgfaltspflichtverletzung
b. bei objektiver Vorhersehbarkeit und
c. objektiver Vermeidbarkeit (str.) des Erfolges
5. objektive Zusrechnung
insb. Schutzzweckzusammenhang und Pflichtwidrigkeitszusammenhang
II. Rechtswidrigkeit
III. Schuld
1. subjektiver Fahrlässigkeitsvorwurf, das heißt subjektive/individuelle Vorhersehbarkeit und subjektive/individuelle Vermeidbarkeit
2. Entschuldigungsgründe, insbesondere Unzumutbarkeit normgemäßen Verhaltens. Die ersten beiden Punkte sollten stets kurz angeprüft werden, Punkte drei und vier nur, sofern fraglich.
3. Schuldfähigkeit
4. spezielle Schuldmerkmale (zum Beispiel „rücksichtslos“ gem. § 315c StGB)
(IV. Persönliche Strafausschließungs- und Strafaufhebungsgründe)